
Es besteht die Möglichkeit, zusätzlich zu dem im Grundbuch in Abt.I eingetragenen Eigentümer einen juristischen Eigentümer zu erfassen. Abweichungen von juristischem und eingetragenem Eigentümer ergeben sich z.B.durch Umfirmierung, z.B.wenn die Umfirmierung schon erfolgte, das Grundbuch jedoch noch nicht fortgeschrieben wurde.
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